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ASoK 6, Juni 2013, Seite 246

Kein Unfallversicherungsschutz bei der selbständigen Arbeitssuche

1. Gemäß § 176 Abs. 1 Z 8 ASVG sind Unfälle geschützt, die sich – nach der hier anzuwendenden Fassung – in Fällen ereignen, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice (AMS) eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen.

2. Als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs. 1 Z 8 ASVG ist das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit im Sinne der §§ 9, 10 AlVG anzusehen. Sanktionierbar ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG der Umstand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch das AMS nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer unselbständigen Beschäftigung nachzuweisen.

3. Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitssuche zusammenhängen, sind jedoch grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich der Arbeitsuchenden zuzurechnen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden seit der 29. ASVG-Novelle Arbeitsuchende, die auf Veranlassung des AMS eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen, in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Eine unterschiedliche Behandlung von Fällen, in denen der Arbeitslose in Befolgung eines für den Fall der Nichteinhaltung mit der Sperre des Arbeitslosengeldes sanktionie...

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