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Gesetze, Verordnungen
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte (§ 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG, befristet von 2017 bis 2019)
Die Steuerbefreiung setzt voraus:
Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.
Vgl dazu Rz 71a LStR.
Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen (§ 98 Abs 1 Z 5 EStG)
Bedingt durch das Auslaufen der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2014/107/EU) und das damit verbundene Unterbleibens der Erhebung der EU-Quellensteuer ab – an deren Stelle tritt nun der automatische Informationsaustausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Dritts...