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SWK 4-5, 5. Februar 2017, Seite 170

Gesetze, Verordnungen

1. EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (BGBl I 2016/77)

Steuerbefreiung für Aushilfskräfte (§ 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG, befristet von 2017 bis 2019)

Die Steuerbefreiung setzt voraus:

  • Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.

  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.

  • Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.

  • Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.

Vgl dazu Rz 71a LStR.

Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen (§ 98 Abs 1 Z 5 EStG)

Bedingt durch das Auslaufen der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2014/107/EU) und das damit verbundene Unterbleibens der Erhebung der EU-Quellensteuer ab – an deren Stelle tritt nun der automatische Informationsaustausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Dritts...

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