OGH vom 12.07.2006, 9ObA64/06m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Martin P*****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Mario Sollhardt, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (EUR 18.000,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 28/06y-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine Sanierung der Beendigungserklärung kommt es nicht an, weil - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat - die Beendigungserklärung von Anfang an wirksam und demgemäß nicht sanierungsbedürftig war. Gemäß § 18 Abs 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer allumfassend vertreten. Ihre Vertretungsmacht schließt daher auch die Erteilung von umfassenden Vollmachten ein. Können die Kollektivvertreter daher gemeinschaftlich einen Dritten wirksam zur Einzelvertretung für bestimmte Geschäfte bevollmächtigen, so müssen sie erst recht einen aus ihrer Mitte durch „Ergänzung" seiner Vertretungsmacht zur Alleinvertretung - jedenfalls bei einem konkreten Geschäft - bevollmächtigen können (SZ 58/199; 6 Ob 127/05b uva; F. Bydlinski, Gesamtvertretung und Verkehrsschutz, JBl 1983, 627 [631 ff]). Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes ist es nicht erforderlich, dass dieses Zusammenwirken der Gesamtvertreter - in diesem Fall in Form der Bevollmächtigung eines von ihnen - gegenüber dem Erklärungsempfänger hervortritt (RIS-Justiz RS0014519). Entscheidend ist nur, dass der Handelnde über Vertretungsmacht verfügt. Die von der zweiten Instanz angestellten allgemeinen Überlegungen über die Notwendigkeit des Vertrauensschutzes bzw das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand sind anzustellen, wenn der Handelnde keine seine Erklärungen deckende Vollmacht hat; ist aber der Handelnde ausreichend bevollmächtigt, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes nicht.
Dass zwischen interner Beschlussfassung und Vertretungsmacht zu unterscheiden ist, trifft zu. Interne Beschlüsse können daher das gemeinsame Handeln der Gesamtvertreter nicht ersetzen. Die Gesamtvertreter können aber - wie gezeigt - auch dadurch gemeinsam handeln, dass sie einen von ihnen zur Vornahme des Geschäftes bevollmächtigen. Dass das hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht ohnedies richtig erkannt (S 7 f des Berufungsurteils). Damit erweist sich aber die vom bevollmächtigten Vertreter abgegebene Beendigungserklärung als wirksam, ohne dass es auf die Frage, ob seine Bevollmächtigung aus der Beendigungserklärung ersichtlich war, ankommt.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.