Verträge des Arbeitsrechts
2. Aufl. 2021
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S. 24III. Systematische Analyse
A. Allgemeines
Beim Arbeitsvertrag handelt es sich um ein zweiseitig verbindliches Schuldverhältnis, welches durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt. Der Arbeitsvertrag ist daher der Gruppe der Konsensualverträge zuzuordnen.
Es muss zwischen den Vertragsparteien Einigung darüber bestehen, dass eine Partei der anderen Partei für eine gewisse Zeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Die Verpflichtung, für die Erbringung von Dienstleistungen ein Entgelt zu zahlen, wird in der Regel die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers darstellen, jedoch ist Entgeltlichkeit – anders als im Bereich des Sozialversicherungsrechts – nicht zwingend gefordert. Es kann somit durchaus auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden.
In Abgrenzung zum Werkvertrag schuldet der Arbeitnehmer wie erwähnt grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich ein Bemühen. Ist keine Unentgeltlichkeit vereinbart, stehen die beiden Hauptleistungspflichten in einem genetischen, funktionellen Synallagma.
Von besonderer Bedeutung sind gegenseitige Interessenswahrnehmungspflichten, die auf das Arbeitsverhältnis einwirken und nicht gesondert vereinbart werden müssen. ...