Der Arbeitsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 38Kapitel 3: Kündigung
3.1. Allgemeines
Das Arbeitsverhältnis wird durch die laufend zu erbringenden Erfüllungshandlungen nicht beendet. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, für dessen Beendigung in der Regel die Abgabe einer Willenserklärung notwendig ist.
Die Kündigung ist eine solche auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung. Sofern sich nicht aus dem Arbeitsvertrag oder sonstigen rechtlichen Vorschriften (va Gesetze oder Kollektivverträge) Abweichendes ergibt, kann ein jedes Arbeitsverhältnis durch den Ausspruch einer Kündigung beendet werden. Es herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, so dass die Kündigung grundsätzlich auch nicht begründet werden muss.
Die allgemeine Kündigungsfreiheit wird jedoch durch den allgemeinen Kündigungsschutz bzw den Diskriminierungsschutz relativiert. In betriebsratspflichtigen Betrieben kann eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit bei Gericht angefochten werden. Werden die Interessen des Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigt, so muss der Arbeitgeber Kündigungsgründe vorbringen. Das Gericht entscheidet dann letztendlich auf Basis einer Interessenabwägung.
Darüber hinaus besteht in zahlreichen Gesetzen ein beso...