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GesRZ 1, Februar 2015, Seite 38

Protokollierung der „streitigen“ GmbH-Generalversammlung und Grenzen bei der praktischen Durchführung

Rupert Brix

Bei der überwiegenden Mehrzahl der GmbHs finden kaum Generalversammlungen statt: Die Beschlussfassung erfolgt auf schriftlichem Wege. Wenn Gesellschafter aber nicht mehr an einem Strang ziehen, kommt es zur formellen Einberufung der Generalversammlung (im Folgenden: GV) und es stellt sich – meist sehr knapp vor dem Termin – das Thema der Protokollierung. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit rechtlichen Fragen iZm der Protokollierung der „streitigen“ GV, zeigt Probleme in der Praxis auf, ja auch die Grenzen der Möglichkeit der Protokollierung. Lösungsansätze für die Praxis werden vorgeschlagen.

I. Einführung

Anders als bei der AG (§ 120 AktG) ist eine Protokollierung der GV und deren Beschlüsse nicht vorgeschrieben. (Notarieller) Beurkundungszwang besteht nur für die Abänderung des Gesellschaftsvertrages (§ 49 Abs 1 GmbHG), die Auflösung der Gesellschaft (§ 84 Abs 1 Z 2 GmbHG) sowie für den Verschmelzungsbeschluss (§ 98 GmbHG), den Spaltungsbeschluss (§ 8 Abs 4 SpaltG) und den Umwandlungsbeschluss zum Formwechsel (§ 245 Abs 1 AktG iVm § 49 Abs 1 GmbHG). Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Klagen ist eine Protokollierung jedoch generell dringend zu empfehlen. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag sollte jedoch Zuständigkeit und Inhalt eindeutig for...

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