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SWK 32, 10. November 2016, Seite 1384

Verdeckte Ausschüttung

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist ua Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird. – (§ 8 Abs 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

( Ro 2014/15/0026)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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