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Verdeckte Ausschüttung
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist ua Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird. – (§ 8 Abs 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( Ro 2014/15/0026)