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Betriebsvorrichtungen
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Gebäude oder Gebäudeausstattungen nicht Betriebsvorrichtungen sein. Die Gebäudeeigenschaft schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte im Gebäude befindliche Anlagen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind. Eine Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtung. Sie bewirkt aber auch nicht für sich, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde. – (§ 51 BewG 1955), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0309)