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SWK 32, 10. November 2016, Seite 1384

Einkünfte aus Leistungen: Renten

Dass Renten, die aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags mit einer Versicherungsgesellschaft gezahlt werden, grundsätzlich Gegenleistungsrenten sind, die zur Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG 1988 führen, hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom , 2004/15/0155, zum Ausdruck gebracht. Steuerpflicht tritt ein, wenn die Renten den (gegebenenfalls durch Kapitalisierung der Rente ermittelten) Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts übersteigen. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von steuerlich relevanten Einnahmen ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einkunftserzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, wobei es nicht genügt, wenn eine Betätigung, die einen Einkunftstatbestand erfüllen würde, als eine von mehreren Möglichkeiten zukünftigen Verhaltens bloß ins Auge gefasst wird. Ist daher noch nicht absehbar, ob in künftigen Jahren der Steuertatbestand nach § 29 Z 1 EStG 1988 insoweit erfüllt sein wird, als die Renten den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung bzw den Wert der Gegenleistung übersteigen, so können getätigte Zahlungen nicht bereits als durch eine steuerlich relevante Betätigung veranlasst angesehen werden und stellen deshalb im Jahr der Za...

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