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SWK 32, 10. November 2016, Seite 1383

Mündliche Verhandlung

Einer mündlichen Verhandlung kommt grundsätzlich Bedeutung für die Wahrung der Parteienrechte zu. Dieser Bedeutung hat die BAO auch bereits in ihrer Fassung vor dem FVwGG 2012 Rechnung getragen, indem sie grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht, wenn dies der Berufsweber rechtzeitig beantragt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem Termin, wobei der belangten Behörde von vornherein bewusst ist, dass weder der Partei noch ihrem (ehemaligen) Vertreter der Termin bekannt ist, zeitigt für die Partei grob nachteilige Folgen, weil sie de facto den Verlust seiner in der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Verteidigungsrechte bewirkt und seine Mitwirkung an der Sachaufklärung (insbesondere mündlich die für seinen StandS. 1384 punkt sprechenden Fakten vorzubringen und zu Beweisergebnissen Stellung zu nehmen) hindert. – (§ 284 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/15/0245)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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