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OGH 10.10.2001, 9ObA217/01d

OGH 10.10.2001, 9ObA217/01d

Rechtssätze


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Normen
RS0033606
Auf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.
Norm
RS0033914
Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen, wie auch die bloße Tatsache, daß die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolges nicht eintritt, einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen vermag.
Norm
RS0033701
Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.
Normen
RS0021833
Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.
Normen
RS0033759
Der OGH schließt sich der Ansicht an, daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt (vgl EvBl 1988/149).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dragica B*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Christian Stiehl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl R*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 475.661,80 brutto sA (Revisionsinteresse S 210.000,- netto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 35/01w-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, dass laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung, für den gemeinsamen Unterhalt oder für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht rückforderbar sind, weil sie ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind und daher im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben (SZ 69/89; RIS-Justiz RS0033701). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Eheschließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des § 1435 ABGB rückforderbar (RIS-Justiz RS0033914; JBl 1988, 253). Bei Dienstleistungen wird in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zugesprochen (EFSlg 54.320 uva; vgl auch Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1435 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der Beklagte hat über 15 Jahre die uneingeschränkte Arbeitsleistung der Klägerin entgegengenommen, die diese in Erwartung der Eheschließung bzw einer gesicherten gemeinsamen Zukunft erbracht hat, ohne dafür finanzielle Gegenleistungen zu erhalten. Einbehalten hat sie sich lediglich Trinkgelder, aus denen allerdings die Wochenendeinkäufe für die Streitteile und weitere Ausgaben für gemeinsame Zwecke bestritten wurden. Die Auffassung, dass der Beklagte bei dieser Sachlage erkennen musste, dass die Arbeitsleistungen nicht aus bloßer Gefälligkeit sondern nur im Hinblick auf die Erwartung des Fortbestandes des gemeinsamen Lebens (vorläufig) unentgeltlich erbracht wurden, stellt jedenfalls keine unvertretbare, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls dar.

Auch zur Frage des Einflusses eines Verschuldens des Leistenden auf seinen Kondiktionsanspruch ist die Rechtsprechung im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers klar und einhellig: Wurde die zweckverfehlte Leistung auf Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig. Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistung ein Verschulden, auch im Sinne von einem eigenen "Weggehen", so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, also des Vorteils des Leistungsempfängers stellen (JBl 1991, 250; JBl 1991, 588 mwN; zuletzt 6 Ob 60/99p). Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen (JBl 1991, 250; SZ 63/91 mwN; zuletzt 6 Ob 60/99p). Ein Verschulden des Leistenden an der Zweckvereitelung kann daher im Allgemeinen nur die Beschränkung seines Anspruchs auf den dem Leistungsempfänger erwachsenen Vorteil bzw. den ihm verschafften Nutzen zur Folge haben. Mehr als dies wurde aber der Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - ohnedies nicht zugesprochen. Ein völliger Entfall des Bereicherungsanspruchs wäre nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt nur unter der Voraussetzung denkbar, dass der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat (Rummel in Rummel, aaO, Rz 9 zu § 1435). Dabei ist aber zu beachten, dass es sich hier um die Abgeltung der im Rahmen einer Lebensgemeinschaft erfolgten Bereicherung handelt, der eine Treue- oder Fortsetzungspflicht fremd ist. Daraus wurde abgeleitet, dass das Verschulden des leistenden Lebensgefährten am Scheitern der Lebensgemeinschaft seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt nicht hindert (EFSlg 66.390). Im hier zu beurteilenden Fall, in dem nach den Feststellungen beide Teile gleichen Anteil am Scheitern der Lebensgemeinschaft haben, besteht jedenfalls von vornherein keine Veranlassung für die Annahme, dass die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ihren Rückforderungsanspruch verloren habe.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00217.01D.1010.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-05305