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GesRZ 1, Februar 2015, Seite 5

BVerfG: Deutsche Erbschaftssteuer teilweise verfassungswidrig

Das deutsche BVerfG entschied mit Urteil vom , 1 BvL 21/12, dass die § 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des deutschen Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (dErbStG) verfassungswidrig sind.

Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger als Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers beantragte für den Nachlass, der sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammensetzte, eine Steuererleichterung durch Eingliederung in eine niedrigere Steuerklasse. Dieses Vorbringen wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der BFH legte schließlich mit Beschluss vom dem BVerfG die Frage vor, ob § 19 Abs 1 iVm §§ 13a und 13b dErbStG idF 2009 wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig ist.

Das BVerfG entschied, dass die erbschaftssteuerliche Begünstigung des Übergangs betrieblichen Vermögens in Teilen gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Zwar belasse der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen Spielraum bei der Wahl des Steuersatzes und des konkreten Steuergegenstands; der Gleichheitssatz verlangt allerdings auch eine entsprechende Begründung bei Abweichungen. Steuererleichterung sehen die §§ 13a und 13b dErbStG bei der Übertragung betrie...

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