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SWK 31, 1. November 2016, Seite 1343

Gewinnverteilung muss nicht immer den Beteiligungsverhältnissen entsprechen

Normen: §§ 50 Abs 4, 82 Abs 2 GmbHG.

Entscheidung: 6 Ob 143/16x.

Zwei je zur Hälfte beteiligte GmbH-Geschäftsführer wollten nach einstimmiger Beschlussfassung die folgende (kursiv und unterstrichen hervorgehobene) Änderung in Pkt 10. des Gesellschaftsvertrags im Firmenbuch eintragen lassen:

d)

Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen, es sei denn, die Generalversammlung beschließt einstimmig etwas anderes (zB eine alineare Gewinnverteilung).

Die Vorinstanzen verweigerten die Zustimmung.

Nach dem bisher geltenden Gesellschaftsvertrag hat die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen bilanzmäßigen Reingewinns zu beschließen. Damit ist in der Regel (nur) die Einschränkung des Vollausschüttungsgebots (und nicht der Verteilungsquoten) gemeint. Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss man (mangels sonstiger Anhaltspunkte) laut OGH davon ausgehen, dass sich die Gesellschafter die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss f...

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