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Anspruch auf Familienbeihilfe einer in Deutschland lebenden Studentin
Normen: §§ 2, 4, 5, 6 FLAG 1967.
Entscheidung: RV/7104471/2015, Revision zugelassen.
Erbringt der in Österreich wohnhafte und berufstätige Kindesvater keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden und studierenden Tochter, geht der Anspruch auf Familienbeihilfe auf die Tochter (Halbwaise) über.