Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2016, Seite 1325

Zuschlag zum Kilometergeld für durch eine Behinderung verursachte Fahrten als außergewöhnliche Belastung

Mehraufwendungen für eine Begleitperson

Normen: §§ 34, 35 EStG 1988.

Entscheidung: RV/4100811/2015, Revision zugelassen.

(B. R.) – Der behinderte Beschwerdeführer begehrt für die Fahrten zur Rehabilitation und ambulanten Behandlung den Zuschlag zum amtlichen Kilometergeld. Der UFS hat in seiner Berufungsentscheidung vom , RV/3281-W/07, die Ansicht vertreten, dass bei krankheitsbedingten Fahrten mit dem familieneigenen PKW dem Abgabepflichtigen durch die Mitnahme einer Begleitperson Mehraufwendungen erwachsen.

Bei Vorliegen einer Krankheit gehören auch die Fahrtkosten für Fahrten zur Rehabilitation und zu den ambulanten Behandlungen zu den abzugsfähigen Krankheitskosten (vgl Jakom/Vock, EStG9 [2016] § 34 Rz 90, Stichwort: „Krankheitskosten“). Die Fahrtkosten zur Rehabilitation und zu den ambulanten Behandlungen sind daher ohne Selbstbehalt absetzbar.

S. 1326 Das Kfz steht im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers. Der Ansicht des Finanzamtes, dass für diese Fahrten ein Zuschlag zum amtlichen Kilometergeld für eine mitbeförderte Person gesetzlich nicht vorgesehen sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Krankheit und seines damit verbundenen Gesundheitszustandes auf die Mithilfe seiner ...

Daten werden geladen...