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OGH: Verletzung der Prüfpflicht des Prospektkontrollors bei Herald Fonds
In seiner Entscheidung vom , 5 Ob 26/14f, stellte der 5. Senat des OGH fest, dass die beklagte Bank als Repräsentantin und Zahlstelle gem § 25 Z 1 InvFG 1993 und als Prospektkontrollorin ihre Pflicht, einen Prospekt über Anteile ausländischer Kapitalanlagefonds gem §§ 24 ff InvFG 1993 inhaltlich zu prüfen, verletzt hat.
In seiner Begründung unterstrich der OGH, dass eine organisatorische Trennung zwischen der Verwahrung und der Verwaltung von Fondsvermögen grundsätzlich der Sicherung der Anleger vor missbräuchlicher Verwendung des Fondsvermögens dient. Wird das Fondsvermögen vom Manager selbst als Subdepotverwahrer und nicht von der Depotbank verwahrt, stellt dies eine wesentliche Risikoerhöhung für den Anleger dar, über die der Emittent im Prospekt gem § 26 Abs 2 InvFG 1993 aufzuklären hat. Der konkret zu beurteilende Verkaufsprospekt wies diesen risikoerhöhenden Umstand nicht in ausreichender Weise aus, sondern war undeutlich und irreführend.
Die Bank als Prospektkontrollorin gem § 8 Abs 2 KMG hat die Prüfung der formalen Vollständigkeit der Prospektangaben und eine stichprobenartige inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Die Prospektkontrollorin haftet hierbei nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben, sonder...