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SWK 31, 1. November 2016, Seite 1320

Automatischer bzw verpflichtender spontaner Informationsaustausch

Grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

Aufgrund bestehender europarechtlicher sowie anderer internationaler Verpflichtungen sind Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide („Rulings“) und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) automatisch bzw verpflichtend spontan auszutauschen. Hierdurch werden die allgemeinen Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch nicht berührt (zB Spontaninformationen auf Grundlage des § 8 EU-AHG oder von Art 26 OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen in DBA). Vom automatischen bzw verpflichtenden spontanen Informationsaustausch sind einerseits Vorbescheide betroffen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen (Auskünfte) zur Auslegung oder Anwendung der Steuergesetze, die für bestimmte Personen grundsätzlich im Vorfeld einer Transaktion erteilt wurden und auf die sich die Betroffenen berufen können. Unerheblich ist, ob diese Maßnahmen tatsächlich verwendet werden. Andererseits sind Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen. Diese können sowohl unilateral als auch bi- oder multilateral getroffen werden. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Maßnahmen, die im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zw...

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