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Verfahren: Nachsicht
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. § 236 BAO soll die Unbilligkeit des Einzelfalls beseitigen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalls ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden. – (§ 236 BAO), (Abweisung)
( 2013/15/0213)