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Unterentlohnungen aufgrund von Liquiditätsengpässen im Licht des Strafrechtes und der Grundrechte
Lösen Liquiditätsengpässe eine Strafbarkeit nach § 29 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz aus?
Geraten Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten und können deshalb Arbeitslöhne nicht oder nur zum Teil auszahlen, stellt sich die Frage, ob eine so verursachte Unterentlohnung iSd § 29 LSD-BG (bis zum iSd § 7i AVRAG) eine Strafbarkeit begründet. Der Beitrag sucht eine systematisch konsistente Lösung im Licht des Strafrechtes und der Grundrechte.
1. Ein Anlassfall
Ein Arbeitgeber (eine GmbH) gerät in Zahlungsschwierigkeiten (zB aufgrund eines unerwarteten Zahlungsausfalls eines wichtigen Kunden). Eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit iSd §§ 1, 66 und 67 IO liegt jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber (die Geschäftsführung der GmbH) ist bemüht, die vorübergehende Zahlungsstockung rasch zu beheben.
Sollte dies wider Erwarten nicht gelingen und eine Zahlungsunfähigkeit eintreten, ist ein Insolvenzverfahren „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen“ (§ 69 Abs 2 IO).
2. Die Frage
§ 29 LSD-BG (§ 7i AVRAG) bedroht eine „Unterentlohnung“ mit Strafe in Höhe von 1.000 Euro bis zu 50.000 Euro für jeden unterentlohnten Arbeitnehmer (Geldstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden).
Lösen Liquiditätsengpässe und dadurch verursachte Unterentlohnungen eine Strafbarkeit aus?