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SWK 30, 20. Oktober 2016, Seite 1300

NoVA-Pflicht bei Standortvermutung in Österreich

Entscheidung: RV/2100527/2015, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 1 Abs 3 NoVAG 1991; § 82 Abs 8 KFG 1967.

Wenn der Verwender eines Kfz mit rumänischem Kennzeichen und Hauptwohnsitz in Österreich lediglich behauptet, das Kfz überwiegend im Ausland verwendet zu haben und mindestens einmal im Monat mit dem Kfz ins Ausland gefahren zu sein, muss er dies nachweisen. Die bloße Behauptung dieser Umstände ohne Nachweise kann die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG in Österreich nicht widerlegen. Dies auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer Gesellschaftergeschäftsführer einer rumänischen Gesellschaft war, die sowohl nach seinen Angaben als auch nach den Ermittlungen des BFG keine Tätigkeit entwickelt hat. In diesem Fall entsteht die NoVA-Schuld gemäß § 1 Abs 3 NoVAG.

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