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Ausbezahlung einer deutschen Firmenrente
Entscheidung: RV/3100552/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 67 Abs 1 EStG 1988.
(B. R.) – In § 67 Abs 1 EStG liegt keine Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wenn der deutsche Arbeitgeber dem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen neben den zwölfmal ausbezahlten laufenden Firmenrenten nicht auch noch sonstige Bezüge ausbezahlt, denn die begehrte Möglichkeit einer fiktiven Aufspaltung seiner Jahrespension in 14 Teile, um in den Genuss der begünstigen Besteuerung zu kommen, besteht auch bei einem inländischen Bezug nicht. § 67 Abs 1 EStG unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften, sofern diese die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 EStG erfüllen. Der Steuerpflichtige als deutscher Staatsbürger ist somit einem Inländer gleichgestellt.