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SWK 29, 10. Oktober 2016, Seite 1268

USt: Beförderungsnachweis

Der Nachweis der Beförderung oder Versendung (§§ 1 ff Verordnung BGBl 1996/401) ist in Abholfällen iSd § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1994 (Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer) nur bei Beförderung, aber nicht auch bei Versendung ua durch eine „Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten“ zu führen (§ 2 Z 3 der Verordnung). Die Anforderungen an den Nachweis sind in diesem Fall (wie auch bei Beförderung durch den Unternehmer) höher als im Versendungsfall, weil in den Beförderungsvorgang keine dritte Person eingeschaltet ist (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr [1997] 384). Nur im Zusammenhang mit der Beförderung ohne Einschaltung selbständiger Dritter (nicht jedoch bei der Versendung) verweist Tumpel (Mehrwertsteuer, 386) im Übrigen auch auf die ergänzende Funktion des Art 7 Abs 4 letzter Satz UStG 1994 zur Verhinderung von Missbräuchen in (Barzahlungs-)Abholfällen. – (§ 7 Abs 1 Z 2 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/13/0051)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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