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Vorläufiger Bescheid
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so liegt die diesbezügliche Abänderung eines mit Berufung bekämpften vorläufigen Bescheides gemäß § 289 Abs 2 BAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FVwGG 2012) in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde. – (§ 200 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/13/0045)