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UmgrStG: Einbringungsbilanz
Nach § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG müssen die Mitunternehmeranteile zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz der Mitunternehmerschaft vorliegt. Zweck der Regelung ist es, den Buchwert der einzubringenden Mitunternehmeranteile, wie er sodann in der Einbringungsbilanz iSd § 15 UmgrStG darzustellen ist, ableiten zu können. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend, ist dem Erfordernis des § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG mit einer Aufstellung entsprochen, aus der sich der Stand des Kapitals der betreffenden KG-Gesellschaften (hier der Beschwerdeführerin) zum Einbringungsstichtag ersehen lässt. Ist eine Einbringungsbilanz erstellt worden, muss grundsätzlich eine solche Aufstellung vorgelegen sein, weil eben daraus der Buchwert der eingebrachten Beteiligung abgeleitet wird. – (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0289)