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SWK 29, 10. Oktober 2016, Seite 1240

Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit einem EU-Wettbewerbsverstoß

Pönalgedanke und nicht normale Betriebsführung greifen bei Kapitalgesellschaften nicht

Marco Laudacher

Die Bußgeldbemessung aus Verstößen nach europäischem Kartellrecht soll im Sinne einer negativen Generalprävention abschreckend wirken; nach der bisher zu dieser Thematik vorliegenden Rechtsprechung stellen Bußgelder nichtabzugsfähige Aufwendungen dar. In seiner neuesten Entscheidung hatte das BFG Kosten zu beurteilen, die Folge eines EU-weiten Wettbewerbsverstoßes waren und der Verteidigung bzw Milderung der zu erwartenden Strafe dienten. Die Rechts- und Beratungskosten sind sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach dem AbgÄG 2011 abzugsfähig, auch der Vorsteuerabzug ist zulässig ( RV/5100764/2015).

1. Der Sachverhalt

1.1. EU-Wettbewerbsverstoß

Verschiedene Hersteller beteiligten sich mittels Preiskoordinierung an einem europaweiten Kartell. Die Preisabsprachen erfolgten bei Meetings auf Managementebene und wurden letztlich von den Geschäftsführern abgesegnet. Die Gesellschafter ließen den Geschäftsführern dabei freie Hand. Eine der beteiligten Firmen bot sich der EU-Kommission als Kronzeuge an. Nach einer Hausdurchsuchung wurde der Beschwerdeführerin eine verminderte Geldbuße zuerkannt, da sie die Nachforschungen der Kommission unterstützte. Die Beschwerdeführerin ...

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