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Beiziehung externer Experten zur Prüfungsabschlusssitzung (§ 4 Abs 4 GenRevG)
§ 2 Z 1, § 6 und § 63 Abs 2 BWG
1. Die Prüfungsabschlusssitzung (§ 4 Abs 4 GenRevG) hat den Zweck, der Genossenschaft vor Abfassung des Revisionsberichts eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen und zur Ausräumung von Missverständnissen zu geben und letztlich die Richtigkeit des Revisionsberichts sicherzustellen. Das Recht zur Stellungnahme haben sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der Genossenschaft.
2. Die Genossenschaft hat das Recht, geeignete Auskunftspersonen und Sachverständige zur Prüfungsabschlusssitzung beizuziehen. Einer allfälligen unangemessenen Verzögerung oder Weiterung der Prüfungsabschlusssitzung kann der Revisor durch Ausübung der Sitzungspolizei Rechnung tragen.
3. Parteien im Verfahren nach § 11 GenRevG sind die Genossenschaft und der Revisor.
(OLG Graz 4 R 67/15b; LG Klagenfurt 67 Fr 710/14f)
Die Antragstellerin ist eine Kreditgenossenschaft, die Bankgeschäfte betreibt. Sie ist Mitglied eines gesetzlich anerkannten Revisionsverbandes. Der Antragsgegner ist Revisor und wurde vom Revisionsverband bestellt, bei der Antragstellerin die gesetzliche Revision für das Geschäftsjahr 2013 durchzuführen. Schon in den Vorprüfungs- s...