Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bauliche Gestaltung
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, anhand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander angebaut bzw aneinander integriert bzw aufeinander errichtet sind oder mit entsprechendem räumlichem Abstand voneinander. Als weitere Kriterien wurden in der Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge, wobei der VwGH schon in seinem Erkenntnis VwSlg 3561/F ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinanderstoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung, der „baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung“, große Bedeutung zu. – (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994), (Abweisung)
( 2013/15/0181)