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Zweck der Vertrauensschutzregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Ist die Identität des Abholenden jedenfalls festzuhalten?
Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist an mehrere materielle und formelle Voraussetzungen geknüpft. Die Vertrauensschutzregelung soll den redlichen Lieferanten vor dem Verlust der steuerlichen Begünstigung schützen, wenn er auf die falschen Angaben seines Abnehmers vertrauen durfte. Inwieweit auch die Identität des Abholenden für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes festzuhalten ist, hatte der VwGH zu entscheiden ( 2013/13/0051).
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin betrieb ein Handelsunternehmen und handelte hauptsächlich mit Baumwolle und Textilien. Sie hat die Handelswaren von verschiedenen slowakischen Unternehmen erworben und in ein Lager einer Spedition nach Österreich gebracht. Es wurde sodann mit einer Gesellschaft aus München ein Vertrag abgeschlossen, nach dem die Ware weiterverkauft wurde. Vor Vertragsabschluss hatte die Beschwerdeführerin noch eine UID-Abfrage der Stufe 2 sowie einen Handelsregisterauszug des deutschen Kunden eingeholt. Der Verkauf erfolgte steuerfrei unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Ware an den deutschen Kunden fakturiert hatte, teil...