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KESt-Befreiungserklärung nur bei Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (einer Körperschaft öffentlichen Rechts)
Normen: § 94 Z 5 lit a EStG 1988; § 21 Abs 2 KStG 1988.
Entscheidung: RV/7100302/2013, Revision zugelassen.
(B. R.) – Die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 lit a EStG 1988 hat zur Voraussetzung, dass der Kapitalertrag im Rahmen eines inländischen oder ausländischen Betriebes steuerlich erfasst wird und die Einnahmen somit Betriebseinnahmen darstellen. Unterhält eine Körperschaft öffentlichen Rechts einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der gemäß § 2 Abs 1 Teilstrich 4 KStG 1988 keinen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts begründet, sind daraus erzielte Einkünfte nicht steuerbar und daher nicht Gegenstand der Körperschaftsteuer.
Mangels Steuerbarkeit der aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielten Einkünfte kommt eine KESt-Befreiungserklärung für die dem Forstbetrieb dienenden Wertpapiere nicht in Betracht.