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Dreijahresverteilung einer Pensionsabfindung im Rahmen der Steuerveranlagung
„Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechts
In jüngster Vergangenheit ist bemerkbar, dass sich Unternehmen ihrer laufenden Pensionszahlungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen dadurch „entledigen“ wollen, dass sie den Pensionsanspruchsberechtigten insbesondere eine Pensionsabfindung anstelle der laufenden Pensionszahlungen anbieten.
1. Besteuerung bei der auszahlenden Stelle
Die Besteuerung derartiger Abfindungen hängt von der Höhe des gewährten Betrags ab. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 Pensionskassengesetz (für 2016: Euro 12.000) nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Nähere Ausführungen dazu finden sich in den LStR 2002, Rz 1109 ff.
Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension den Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 PKG, hat die Versteuerung der gesamten Pensionsabfindung wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu erfolgen (§ 124b Z 53 iVm § 67 Abs 10 EStG 1988).
2. Nachträgliche Progressionsermäßigung im Rahmen der Steuerveranlagung
Zweifelhaft war in der Vergangenheit, ob eine derartige nach dem Tarif zu versteuernde Pensionsabfind...