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SWK 23-24, 20. August 2016, Seite 996

Verschiebung des Inkrafttretens der §§ 2 und 3 EnAbgVergG idF Budgetbegleitgesetz 2011

Vergütung steht für Dienstleister ab 2011 weiterhin zu

Marco Laudacher

Nach der Rechtsansicht des EuGH steht das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in einer Beihilferegelung, die sich auf diese Verordnung bezieht, der Annahme entgegen, dass die Regelung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV erfüllt. Unter Miteinbeziehung dieses Urteils hat das BFG im Erkenntnis vom , RV/5100360/2013, nunmehr festgestellt, dass die aus dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 resultierende Einschränkung für Dienstleistungsbetriebe 2011 noch nicht in Kraft getreten ist.

1. Das Vorabentscheidungsersuchen des BFG

Ein Wellnesshotel beantragte die Vergütung von Energieabgaben für 2011. Eine abweisende Berufungsentscheidung wurde vom VwGH mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Vergütung nach den Ausführungen im Erkenntnis vom , 2012/17/0175, noch für Jänner 2011 zusteht, weil die einschränkenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 EnAbgVergG idF BBG 2011 für Dienstleistungsbetriebe bis dahin noch nicht in Geltung standen.

Das BFG richtete daraufhin mit Beschluss vom , RE/5100001/2014, mehrere Fragen an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens:

  • Ob die Nichteinhaltung von Ver...

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