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SWK 23-24, 20. August 2016, Seite 993

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie

Anschaffung – Umrüstung – Gewinnfreibetrag

Mit Information vom , BMF-010203/0225-VI/6/2016, nimmt das BMF zu bisher aufgetretenen Fragestellungen iZm § 124b Z 296 EStG (Registrierkassenprämie) Stellung.

1. Allgemeines

Wer im Zeitraum zwischen dem und ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze iSd § 131b BAO anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann gemäß § 124b Z 296 EStG eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und eine Prämie in Anspruch nehmen.

Die Sofortabschreibung betrifft die Kosten für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Kosten für die Umrüstung eines schon bestehenden Systems. Sie umfasst sämtliche dafür anfallenden Kosten ohne betragliche Begrenzung.

S. 994Für die Prämie gilt Folgendes:

  • Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen oder Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zu.

  • Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit iSd § 131b Abs 2 BAO (direkt in Bezug auf eine Registrierkasse oder indirekt in Bezug auf eine Eingabestation eines Kassensystems) zugeordnet wird.

  • Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Fall eines el...

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