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ASoK 6, Juni 2013, Seite 245

Voraussetzung der Direktzahlung einer Abfertigung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BMSVG

1. Von der in § 6 Abs. 3 BMSVG geregelten nachträglichen Beitragszahlung war bis nur der Fall der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG erfasst. Mit der Einführung des zweiten Satzes in § 6 Abs. 3 BMSVG sollten auch jene Fälle erfasst werden, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs durch den Arbeitgeber Entgeltnachzahlungen und Beiträge samt Verzugszinsen nachträglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind. Diese sollen allerdings nicht über den Träger der Krankenversicherung an die betriebliche Vorsorgekasse geleistet werden, sondern aus Kostengründen direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Abfertigung ausgezahlt werden.

2. Den Materialien kann entnommen werden, dass im Fall des § 6 Abs. 3 Satz 2 BMSVG Verwaltungskosten und unnötiger administrativer Aufwand gespart werden sollen. Die Auffassung, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zwei aufeinanderfolgende Prozesse führen müsse, um eine Direktzahlung einer Abfertigung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BMSVG durchzusetzen, entspricht weder dem Wortlaut noch der beabsichtigten Vereinfachung der Abwicklung.

3. § 6 Abs. 3 Satz 2 BMSVG stellt zwar richtig auf ein „rechtskräftiges Gerichtsurteil“ oder einen Vergleich ab, spricht jedoch nicht vom Gerichtsurteil als einer Vorauss...

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