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USt: Nutzungsüberlassung
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0255, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, ausgeführt, dass die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 bzw als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs 1 und 2 RL 77/388/EWG (später: Art 9 Abs 1 UAbs 1 und 2 RL 2006/112/EG) in Betracht kommt. Es fehlt allerdings an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses an den Stifter/Begünstigten nicht deshalb erfolgt, um Einnahmen zu erzielen, sondern um ihm einen Vorteil zuzuwenden (Zuwendung aus der Stiftung). Die Beurteilung ist dabei anhand eines Vergleichs zwischen den Umständen vorzunehmen, unter denen das Wohngebäude dem Stifter überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Anhaltspunkte für die Abgrenzung zwischen Tätigkeiten, die letztlich nur der Erfüllung des Stiftungszweckes dienen, und solchen, die über die bloße Erfüllung des Stiftungszweckes hinaus als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen sind, finden sich im