OGH vom 22.09.1993, 9ObA204/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margit R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Peter H*****, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr.Peter Keul und Dr.Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 17.897,14 S sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 12/93-12, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 15 Cga 190/92-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 3.264 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 544 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das am zwischen den Streitteilen begründete Dienstverhältnis war unter Wahrung der beiderseitigen Kündigungsmöglichkeiten mit befristet. Für den Fall der Dienstgeberkündigung wurde gemäß § 20 Abs 3 AngG vereinbart, daß die Kündigungsfrist am 15. oder letzten eines Kalendermonats endet. Mit Schreiben vom kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis zum auf.
Die Klägerin begehrte den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von 17.897,14 S brutto sA an Gehalt, aliqoten Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung und brachte vor, wegen der Befristung des Dienstverhältnisses sei die Vereinbarung einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit unzulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit sei ungeachtet der Befristung wirksam, wenn sie beiden Parteien offen stehe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei, da nur vereinzelte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorlägen, ob bei befristetem Dienstverhältnis eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig, da entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliegen.
Der Oberste Gerichtshof vertritt nicht nur in vereinzelten Entscheidungen, sondern in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Parteien für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung (zu einem früheren Termin) vereinbaren können (Arb 6.786; 4 Ob 124/78 [hier bei kurzer Befristung auf sechs Monate]; 4 Ob 111,112/80; Arb 10.215; DRdA 1986/19 [zust Petrovic] = JBl 1986, 331; zuletzt 9 Ob A 47/87 unter Übernahme der Argumentation von Buchsbaum in der Besprechung der Entscheidung ZAS 1980/7).
In der Entscheidung ZAS 1980/7 = Arb 9776 vom wurde nur zur Frage Stellung genommen, ob bei Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses die nicht vereinbarte, im Vordruck des Dienstzettels enthaltene Kündigungsmöglichkeit dadurch Vertragsinhalt werde, daß der Arbeitnehmer ihr nicht widerspreche, und ob sie bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach Ablauf der Befristung zum Tragen komme. Lediglich aus einer die Unwirksamkeit einer Kündigungsmöglichkeit bei befristetem Arbeitsverhältnis als zusätzliches Argument gegen das Zustandekommen einer diesbezüglichen Vereinbarung enthaltenden Passage dieser Entscheidung ("....angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksame Kündigungsklausel...") könnte ein Abweichen von der zitierten ständigen Rechtsprechung erschlossen werden. Da der Oberste Gerichtshof in den zitierten, zum Großteil nach dem Jahre 1979 gefällten Entscheidungen die Zulässigkeit einer Kündigungsvereinbarung auch bei befristetem Dienstverhältnis durchwegs bejahte, ist das Berufungsgericht nicht nur vereinzelten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, sondern seiner ständigen Rechtsprechung gefolgt.
Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.