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SWK 22, 1. August 2016, Seite 960

Einladungen zum Weltcup-Finale und zur Ski-WM sind nichtabzugsfähiger Repräsentationsaufwand

Entscheidung: RV/2101033/2016, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988.

(B. R.) – Im Beschwerdefall war strittig, ob Aufwendungen für VIP-Karten zum Weltcupfinale 2012 und zur Ski-WM 2013 in Schladming vom Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 umfasst sind.

Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw iZm der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu „repräsentieren“ (). Motiven, warum der Repräsentationsaufwand getragen wird, kommt keine Bedeutung zu; maßgeblich ist nur das äußere Erscheinungsbild (). Es ist auch unmaßgeblich, ob der Aufwand ausschließlich im betrieblichen/beruflichen Interesse lag (‚ 93/13/0205).

Repräsentationsaufwendungen wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung von Gesetzes wegen versagt. Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot („weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewi...

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