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SWK 16, 1. Juni 2016, Seite 776

Grundsteuer: KöR

Ist die den Steuergegenstand benützende Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft (Volksschule) nicht zugleich auch Eigentümer des Grundstücks, so tritt die Grundsteuerbefreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. – (§ 2 Z 7 GrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2014/16/0032)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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