OGH vom 28.10.2015, 13Os112/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Markus G***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 52 Hv 86/14f 19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus G***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er vom bis zum im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg Stadt vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige , Offenlegungs und Wahrheitspflichten (im angefochtenen Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliederte) Verkürzungen an Einkommensteuer um insgesamt rund 187.000 Euro bewirkt, indem er es unterließ, für die Jahre 2005 sowie 2006 bis zum jeweils letzten Tag der gesetzlichen Erklärungsfrist Abgabenerklärungen zu erstatten und hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2011 unrichtige Abgabenerklärungen einbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Erstgericht berücksichtigte die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 4) sowie die Aussage des Zeugen Josef K***** (US 7) bei der Entscheidungsfindung und legte in eingehender (US 4 bis 8), den Gesetzen logischen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender (Z 5 vierter Fall) Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen es diesen Depositionen nicht folgte.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) waren die Tatrichter unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten, sich darüber hinaus mit sämtlichen Details der angesprochenen Aussagen auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0106642). Dies würde vielmehr dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Josef K***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für jenen günstigere Schlüsse abzuleiten als das Erstgericht und wendet sich damit nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt ihre Argumentation aus der Prämisse, der Beschwerdeführer wäre irrtümlich davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Einkünfte in Österreich nicht steuerpflichtig wären, und habe deswegen nicht vorsätzlich gehandelt, entfernt sich also vom Urteilssachverhalt (US 4) und solcherart vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
Indem die Beschwerde diesen Einwand unter Bezugnahme auf den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums (§ 9 FinStrG) vorträgt (Z 9 lit b), geht sie schon im Ansatz fehl, weil der Tatbildirrtum auch im Regelungsbereich des FinStrG auf der Tatbestandsebene angesiedelt ist (SSt 53/13, RIS Justiz RS0086208 [T1], Lässig in WK 2 FinStrG § 9 Rz 1; vgl auch RIS Justiz RS0086153; der Stamm Rechtssatz RIS Justiz RS0086208 entfernt sich von der ihm zugrunde gelegten Entscheidung [10 Os 24/79, EvBl 1980/211, 639]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Hinzugefügt sei, dass die (teilweise) bedingte Nachsicht der Ersatzfreiheitsstrafe (US 2) im Gesetz nicht vorgesehen und demnach verfehlt ist (SSt 52/8 [verst Senat], RIS Justiz RS0086634 und RS0113138). Da dieser Rechtsfehler aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkt, hat er auf sich zu beruhen (§ 290 Abs 1 erster und zweiter Satz StPO).
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00112.15T.1028.000