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Die neue Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich
Entstrickungs- und Verstrickungstatbestände im EStG und UmgrStG
Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 hat im österreichischen Steuerrecht ein neues Entstrickungsregime eingeführt. Zum einen hat das AbgÄG 2015 zu einem umfassenden Entstrickungs- und Verstrickungsregime geführt. Zum anderen greift im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten nicht mehr ein Stundungssystem, sondern eine Ratenzahlungsoption. Der Beitrag bringt einen Überblick über die Tatbestände, die im betrieblichen Bereich im EStG oder im UmgrStG eine Ent- oder Verstrickung auslösen, sowie über die Rechtsfolgen.
1. Überblick
Mit dem AbgÄG 2015 wurde die Wegzugsbesteuerung im Wesentlichen neu geregelt. Der Rahmen für diese Neuregelung waren ua europarechtliche Vorgaben, wonach Betriebsvermögen und der Privatbereich unterschiedlich regelbar sind. Im Bereich des Betriebsvermögens und des Wegzugs von Gesellschaften waren demnach eine Verzinsung und Sicherheitsleistung, aber auch eine gestaffelte Erhebung der Wegzugsbesteuerung möglich. Bei Übertragung/Einbringung von Kapitalanteilen ist die Fusions-RL zu beachten. Der betriebliche Wegzug ist einerseits in § 6 Z 6 EStG, andererseits in den jeweiligen Artikeln des UmgrStG geregelt; die entsprechenden Bestimmungen wurden mit dem AbgÄG 2015 angepasst.