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SWK 14-15, 20. Mai 2016, Seite 701

Gebührenermäßigung bei elektronischem Antrag via Bürgerkarte

Auch bei nicht gegebener Personenbindung

Da es im Zusammenhang mit der in § 11 Abs 3 GebG enthaltenen Gebührenermäßigung für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, zu einigen Anfragen gekommen ist, wird – nach Einbeziehung des für das E-GovG zuständigen Bundeskanzleramtes – Folgendes klargestellt:

  • Gemäß § 4 Abs 1 E-GovG dient die Bürgerkarte dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, wobei die Bürgerkarte definitionsgemäß (§ 2 Z 10 E-GovG) aus zwei untrennbar miteinander verbundenen Elementen, nämlich der qualifizierten elektronischen Signatur und einer Personenbindung, besteht.

    Bei der technischen Umsetzung von Online-Formularen existieren neben dem Standardfall, dass sowohl die Personenbindung verwendet wird als auch die Daten des Online-Formulars qualifiziert elektronisch signiert werden, auch Umsetzungen, bei denen nur elektronisch signiert wird. Bei selbst erstellen PDF-Anträgen, die mit der Bürgerkarte qualifiziert elektronisch si...

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