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SWK 13, 5. Mai 2016, Seite 674

Die„unverbrauchbare Sache“ als ein Tatbestandsmerkmal des § 33 TP 5 GebG

Abgrenzungsfragen im Bereich der digitalen Wirtschaft

Gerald Moser

Ein Tatbestandsmerkmal des § 33 TP 5 GebG ist die Überlassung einer unverbrauchbaren Sache. Die Definition derselben findet sich in § 301 ABGB, doch lässt diese viele Zweifelsfragen offen, vor allem in einer zunehmenden digitalisierten Welt. Bei körperlichen Sachen kann deren Verbrauch noch einigermaßen leicht bestimmt werden, wenngleich schon in diesem Bereich oftmals auf die maßgebliche Verkehrsauffassung oder den nicht immer einfach zu erschließenden Parteienwillen abzustellen ist. In viel ausgeprägterem Maße gilt das für den Bereich der unkörperlichen Sachen. Letztlich ist auch diese Frage eine weitere Facette der Rechtsunsicherheit, der die Steuerpflichtigen im Gebührenrecht generell ausgesetzt sind.

1. Der Tatbestand des § 33 TP 5 GebG

§ 33 TP 5 GebG orientiert sich – wie das Gebührenrecht allgemein – an zivilrechtlichen Begriffen. § 33 TP 5 GebG knüpft allerdings nicht nur an einen im ABGB normierten Vertrag an, sondern statuiert zusätzlich eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gebührenpflicht. Jedenfalls gebührenpflichtig sind ex lege Bestandverträge iSd §§ 1090 ff ABGB.

Gebührenpflichtig sind allerdings zusätzlich Rechtsgeschäfte, wenn eine

  • unverbrauchbare Sache

  • auf gewisse Zeit

  • gegen einen bestimmten Preis

überlassen wird.

Die Tatbestandsmerkmale müssen kumul...

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