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SWK 13, 5. Mai 2016, Seite 672

Rechtsfolgen des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung

Entscheidung: Ra 2015/15/0041.

Norm: § 274 Abs 1 BAO.

(B. R.) – Gemäß § 274 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012; in gleichem Sinne § 284 Abs 1 BAO idF vor FVwGG 2012) hat über die Beschwerde (Berufung) eine mündliche Verhandlung ua dann stattzufinden, wenn es in der Beschwerde (Berufung) beantragt wird.

Die Revisionswerberin hatte in der Berufung eine „Verhandlung vor dem Berufungssenat (UFS)“ beantragt, „sollte“ über die Berufung die Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheiden.

Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hierdurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ih...

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