VfGH vom 04.10.1994, b545/93
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Punkte 1. und 3. im Text des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns vom bzw vom mit E v , V63/94.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit S 15.000,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tschagguns vom wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines Stallgebäudes auf der Bp. 356 und der Gp. 1171, KG Tschagguns, in ein Wohngebäude abgewiesen. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns vom als Freifläche - Landwirtschaftsgebiet gewidmet.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission der Gemeinde Tschagguns mit Bescheid vom ebenfalls abgewiesen.
Die aufgrund der Verordnung LGBl. 70/1985 zur Entscheidung im Namen der Vorarlberger Landesregierung ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Bludenz gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom keine Folge.
2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht im Sinne des Art 6 EMRK sowie wegen Anwendung des - nach Ansicht des Beschwerdeführers - rechtswidrigen Flächenwidmungsplanes in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Punkte 1. und 3. im Text des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns vom bzw. vom , genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , einzuleiten. Mit Erkenntnis vom , V63/94, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.
II. 1. Die belangte Behörde hat
eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (s. zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-
enthalten.
Fundstelle(n):
RAAAE-03131