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SWK 12, 20. April 2016, Seite 643

Haftung für Phishing-Attacken

Obergrenze nur bei Verbrauchern zwingend – Vorsicht bei Online-Transaktionen!

Entscheidung: 10 Ob 102/15w.

Normen: §§ 36 Abs 3, 44 Zahlungsdienstegesetz.

Die Kläger führen eine Frühstückspension. Seit 2003 sind sie Inhaber eines auf ihre beiden Namen lautenden Girokontos bei dem beklagten Bankunternehmen. Über dieses Konto wickelten sie sowohl ihren privaten als auch ihren betrieblichen Zahlungsverkehr ab. Mit einem „Girokontovertrag Unternehmer“ richteten die Kläger im September 2009 unter derselben Kontonummer ein „Geschäftsgirokonto“ ein. Zugleich räumte die beklagte Bank den Klägern hinsichtlich dieses Kontos einen Zugang zum Online-Banking ein. Beide Kläger nutzten diesen Zugang in der Folge regelmäßig. Am 6. und wurden sie Opfer einer sogenannten „Phishing-Attacke“: Unautorisierte Dritte überwiesen in vier Einzeltranchen vom Geschäftsgirokonto der Kläger insgesamt 42.000 Euro auf fremde Konten. Das Girokonto der Kläger weist seitdem einen Abgang von 42.000 Euro auf.

§ 36 Abs 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) gibt dem Zahlungsdienstnutzer (= Kunde) einen Anspruch auf Berichtigung, sofern er den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs davon unterrichtet. Der Zahlungsdienstleister (= Bank) hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag ...

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