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SWK 10, 1. April 2016, Seite 571

Der Anlagespiegel nach § 226 UGB

Was ändert sich bei der Darstellung der Anlagenentwicklung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen?

Katharina Maschek und Roman Rohatschek

Künftig ist es nicht mehr möglich, in der Bilanz bei den entsprechenden Posten, die dem Anlagespiegel entsprechenden Informationen darzustellen. Der Ausweise der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens erfolgt demnach verpflichtend – auch für kleine Unternehmen – im Anhang.

1. Die Bilanzrechtsreform

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 ist generell mit dem in Kraft getreten, in seinen wesentlichen Teilen ist es aber erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Vordergründung für das RÄG 2014 war das Ziel der Umsetzung der Bilanz-RL 2013/34/EU in österreichisches Recht. Mit den Änderungen des UGB durch das RÄG 2014 wurde in § 226 UGB auch die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens an die Bilanz-RL angepasst. Für die Mitgliedstaaten besteht gem Art 16 Abs 2 Bilanz-RL ein Wahlrecht, zu regeln, ob kleine Unternehmen die in Art 17 Abs 1 lit a Bilanz-RL festgelegten Angaben machen. Von diesem Wahlrecht wird in Österreich Gebrauch gemacht, somit ist der Anlagespiegel für kleine Unternehmen ebenso verpflichtend vorgesehen.

Kleinstgesellschaften gem § 222 Abs 1a UGB sind gem § 242 Abs 1 UGB von der Pflicht zur Anhangerstellung ausgenommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die nach § 237 Abs 1 Z 2 und 3 UGB geford...

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