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GesRZ 6, Dezember 2015, Seite 343

Neue gesetzliche Regelungen zum Delisting und Downlisting in Deutschland

Am hat der Deutsche Bundestag neben dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Neuregelungen zum Delisting und zum Wechsel in den (qualifizierten) Freiverkehr (Downlisting) beschlossen (BT-Drucks 18/6220). Die Neuregelung ist in § 39 Abs 2 BörsG verankert und sieht eine kapitalmarktrechtliche Bedingungslösung vor. Demnach ist der Widerruf der Zulassung auf Antrag der Emittentin nur dann zulässig, wenn vor entsprechender Antragstellung ein öffentliches Erwerbsangebot nach dem WpÜG gestellt wurde oder die Börsenotierung der Emittentin im regulierten Markt einer anderen Börse fortbesteht. Der Rückzug von der Börse erfordert daher zwingend ein Erwerbsangebot. Das Gesetz legt die Person des Bieters nicht fest. Die Gegenleistung muss zwingend in bar bestehen und einen bestimmten Mindestpreis enthalten, der dem Durchschnittskurs der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung entspricht. Die neue Regelung gilt für sämtliche Delisting-Anträge, die nach dem gestellt wurden (vgl weiterführend dazu Bayer, Delisting: Korrektur der Frosta-Rechtsprechung durch den Gesetzgeber, NZG 2015, 1169).

Rubrik betreut von: Christopher Cach und Jul...
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