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SWK 10, 1. April 2016, Seite 556

Rechtmäßige Erlassung eines Abgabenbescheides innerhalb (mehrfach) verlängerter Verjährungsfrist

Entscheidung: RV/7102829/2012, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 207 ff BAO.

(W. R.) – Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2003 veranlagt, wobei nämlicher Bescheid vorerst in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde mit Bescheid vom das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2003 gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen und ein ebenfalls mit datierter Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer 2003 erlassen, der ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. In der Folge fand beim Beschwerdeführer mit Beginn eine Außenprüfung statt, wobei die Feststellungen der Prüferin schlussendlich Eingang in einen im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid vom Eingang fanden, der nunmehr mit dem Argument des Eintritts der Festsetzungsverjährung in Beschwerde gezogen wurde.

Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre, wobei nämliche Frist gemäß § 208 Abs 1 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt. § 209 Abs 1 Satz 1 BAO normiert, dass für den Fall, dass innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der Abgabenbehörde unternommen werden, sich die Verjährungsfrist ...

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