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SWK 10, 1. April 2016, Seite 550

Tägliche halbstündige Ruhepause bei Beamten zählt zur Dienstzeit

Entscheidung: Ra 2015/12/0051.

Norm: § 48b BDG.

Nach dem BDG gebührt bei einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde. Im (aufgrund einer Revision der Österreichischen Post AG anhängigen) Verfahren war strittig, ob diese Ruhepause zur Dienstzeit zu zählen ist. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis aus dem Jahr 2006 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Landesbeamtengesetz bejahte der VwGH dies. Er ging außerdem auf Basis der Gesetzesmaterialien davon aus, dass dem Gesetzgeber die im Bundesdienst gepflogene Praxis bekannt war, nach der „in Bereichen mit einem Normaldienstplan“ für die Einnahme des Mittagessens schon bisher eine Mittagspause gewährt wurde. In der RV zur einschlägigen Novelle des BDG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die (nunmehr) zu gewährende Ruhepause mit diesen Zeiten „zusammenfallen“ werde. Die im Verfahren strittige Rechtsfrage wurde damit bereits in der Rechtsprechung beantwortet; die von der Revision angesprochenen gegenteiligen Rechtauffassungen in der Lehre änderten daran nichts.

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