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SWK 10, 1. April 2016, Seite 542

Energieabgabenvergütung doch für Dienstleister ab 2011 und die Folgejahre?

Verstöße gegen die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

Marco Laudacher

Das BFG brachte eine Vorabentscheidung betreffend die Regelungen in § 2 Abs 1 und § 4 Abs 7 EnAbgVerG beim EuGH ein. Das Verwaltungsgericht und in der Folge die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme gingen von möglichen Verstößen des EnAbgVerG gegen die Verpflichtungen der AGVO im Hinblick auf die erforderliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission aus. Der Generalanwalt hat sich nunmehr dieser Sichtweise zum Teil angeschlossen. Folgt der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwalts, wäre die Energieabgabenvergütung bis zur „Reparatur“ des Gesetzes (in unionsrechtskonformer Auslegung) wiederum ab 2011 auf Dienstleistungsunternehmen auszudehnen.

1. Vorgeschichte

Mit BGBl I 2002/158 vom wurde die Energieabgabenvergütung, die bis dahin nur Unternehmen mit Schwerpunkt „Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter“ zustand, aufgrund der EuGH-Entscheidung in der Rs Adria-Wien Pipeline GmbH auf Dienstleistungsbetriebe ausgedehnt. Mit dem BBG 2011 wurden Dienstleistungsbetriebe wiederum von der Vergütung ausgeschlossen, wobei die Neuregelung nach dem Gesetzestext auf Vergütungsanträge anzuwenden war, „die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen“. Die Regelung stützte sic...

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