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SWK 9, 20. März 2016, Seite 500

Der (Zuwendungs-)Fruchtgenuss im Visier der Finanz

Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung im Mittelpunkt

Peter Knöll

Die Finanzverwaltung hat mit dem Wartungserlass 2015 ua das Erkenntnis des , in Rz 111 EStR eingearbeitet. Daraus werden strengere Erfordernisse für die Verlagerung von Einkünften durch Fruchtgenussrechtsvereinbarungen abgeleitet. Auch beim Salzburger Steuerdialog 2015 wurde, dieser Auffassung folgend, über Fruchtgenussvereinbarungen – mit zum Teil kuriosen Ergebnissen – diskutiert. Ist eine strengere Sichtweise in Bezug auf Fruchtgenussrechtsvereinbarungen tatsächlich gerechtfertigt?

1. Rechtliche Grundlagen des Fruchtgenusses zugunsten naher Angehöriger

1.1. Zivilrecht

Fruchtgenuss ist das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, allerdings unter Schonung der Substanz, zu gebrauchen. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Gebrauch zum Vorteil des Berechtigten zu dulden und zu unterlassen. Beim Fruchtgenussrecht handelt es sich um eine Personaldienstbarkeit, bei der das Recht einer bestimmten Person zusteht. Im Regelfall endet das Recht spätestens mit dem Tod des Berechtigten.

Der Fruchtgenussberechtigte hat das originäre Recht auf den vollen Ertrag. Ihm stehen die gewöhnlichen Verwaltungs- und Nutzungsrechte zu, wozu auch das Recht zum Abschlus...

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